Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Bestellungen werden mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung sowie für künftige Geschäfte. Sofern der Käufer diese Bedingungen bereits früher mit einer vom Lieferanten bestätigten Bestellung erhalten hat, wird auf sie nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen.
  3. Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, der Lieferant erkennt sie ausdrücklich an.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Nebeneinfuhrabgaben und Verpackung, zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
  2. Ändern sich die maßgebenden Kostenfaktoren nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung, werden Lieferant und Käufer eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen vereinbaren.
  3. Wurde vereinbart, dass der Preis vom Gewicht der Teile abhängt, so bestimmt sich der endgültige Preis nach dem Gewicht der genehmigten Muster.
  4. Neuaufträge (= Folgeaufträge) verpflichten den Lieferanten nicht zu früheren Preisen.

III. Liefer- und Abnahmepflicht

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang der für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der Materialbeistellungen, soweit vereinbart. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, auch wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist.
  2. Wird ein vereinbarter Liefertermin infolge tatsächlichen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten und hat er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, so ist der Käufer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, unter Ausschluss weiterer Ansprüche. Die Verzugsentschädigung ist auf 5 % des Teils der Lieferung begrenzt, der vertragsgemäß nicht ausgeführt wurde. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst in Annahmeverzug ist. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen von mehr/weniger als 10 % sind zulässig.
  4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten, Losgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung verlangen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung innerhalb von drei Wochen nicht nach, so ist der Lieferant berechtigt, eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
  5. Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, so ist der Lieferant unbeschadet weiterer Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden und kann den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers anderweitig freihändig verkaufen.
  6. Höhere Gewalt berechtigt den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, d.h. Betriebsstörungen gleich, die dem Lieferanten trotz zumutbarer Anstrengungen eine rechtzeitige Lieferung unmöglich machen. Der Lieferant hat dies nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges eintreten oder bei einem Unterlieferanten vorkommen. Der Käufer kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Antwortet dieser nicht, kann der Käufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Im Falle höherer Gewalt, gemäß Absatz 1, wird der Lieferant den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferant hat nachteilige Auswirkungen für den Käufer zu minimieren, erforderlichenfalls durch Übergabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
  7. Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten seine Entscheidung unverzüglich nach Erhalt der Erstmuster/Erstmusterprüfberichte schriftlich mitzuteilen. Wird die Freigabe für einen Serienauftrag nicht rechtzeitig erteilt, so hat der Kunde die Freigabe mit dem Auftrag für die erste Serienlieferung zu erteilen.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung, Versandart und Versandweg.
  2. Sobald die Ware den Lieferanten verlassen hat, geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt. Bei Versandverzögerungen seitens des Käufers trägt dieser die Gefahr bereits ab Meldung der Versandbereitschaft.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf dessen Kosten gegen die von ihm zu benennenden Risiken versichert.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle Forderungen, die dem Lieferanten gegen den Käufer zustehen und noch entstehen, erfüllt sind, auch wenn der Kaufpreis für bestimmte Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) die Saldoforderung des Lieferanten. Löst die Zahlung des Kaufpreises eine Verpflichtung des Lieferanten aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht, bevor der Käufer, als Bezogener, den Wechsel einlöst.
  2. Gemäß § 950 BGB schließt die Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Käufer den Eigentumserwerb zugunsten des Lieferanten aus, der Miteigentümer der dadurch entstandenen Sache wird, und zwar im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes seiner Ware zum Netto-Rechnungswert der zu be- oder verarbeitenden Ware, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gemäß Absatz 1 dient.
  3. Verarbeitet (verbindet/vermischt) der Käufer die Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren, so gelten die Vorschriften der §§ 947, 948 BGB, mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache fortan als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zwar unter der Bedingung, dass er mit seinen Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  5. Im Falle der Weiterveräußerung und bis zur Erfüllung aller Forderungen des Lieferanten tritt der Käufer hiermit seine aus der Weiterveräußerung und sonstigen berechtigten Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Käufer verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Durchsetzung der Rechte des Lieferanten gegenüber den Abnehmern des Käufers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.
  7. Übersteigt der Wert der tatsächlich bestehenden Sicherheiten des Lieferanten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware durch Dritte sind dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, es sei denn, sie werden von einem Dritten getragen.
  9. Wenn der Lieferant gemäß den vorstehenden Bestimmungen seinen Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware ausübt, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Vorbehaltsware wird in Höhe des erzielten Erlöses zurückgenommen, höchstens jedoch zu den vereinbarten Vertragspreisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten.

VI. Mängelgewährleistung

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Muster, die dem Besteller auf Verlangen des Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Die Angabe technischer Normen ist eine Leistungsbeschreibung und nicht als Qualitätsgarantie auszulegen.
  2. Hat der Lieferant den Besteller über seine vertraglichen Leistungen hinaus beraten, so haftet er für die Betriebsfähigkeit und Eignung des Liefergegenstandes nur, wenn dies ausdrücklich und zuvor zugesichert wurde.
  3. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln ist die Mängelanzeige unverzüglich nach Entdeckung zu erstatten. In beiden Fällen verjähren alle Ansprüche wegen Mängeln zwölf Monate nach Gefahrenübergang, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit längere Fristen zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind, gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, gelten diese.
  4. Im Falle einer berechtigten Mängelanzeige – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Muster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der Lieferant zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz mehrerer Versuche fehl, so ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder Schadensersatz wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, die durch einen Mangel verursacht wurden, können nur im Rahmen der Bestimmungen unter VII geltend gemacht werden. Ausgetauschte Teile sind auf Verlangen des Lieferanten franko an ihn zurückzusenden.
  5. Eigenmächtige Nachbearbeitung und unsachgemäße Behandlung führen zum Verlust aller Ansprüche wegen Mängeln. Lediglich zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder im Falle des Verzugs der Mängelbeseitigung durch den Lieferanten ist der Besteller berechtigt, die Ware zu reparieren und nach vorheriger Information des Lieferanten Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
  6. Verschleiß in üblichem Umfang begründet keine Gewährleistungsansprüche.
  7. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, wenn die Ansprüche des Kunden berechtigt waren und nur im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Sie gelten jedoch nicht für Kulanzvereinbarungen, die nicht mit dem Lieferanten vereinbart wurden, und setzen die Einhaltung der persönlichen Pflichten des Rückgriffsberechtigten voraus, insbesondere die Einhaltung der Pflicht zur rechtzeitigen Mängelanzeige.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. In allen Fällen, in denen der Lieferant entgegen den vorstehenden Bedingungen aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundes zum Schadensersatz oder zur Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Tod oder Körperverletzung zur Last fallen. Die Haftung unabhängig von Fahrlässigkeit oder Verschulden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die Haftung für schuldhafte Verletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt ebenfalls unberührt; die Haftung ist insoweit jedoch auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, ausgenommen die Fälle des S.1. Die vorstehenden Bestimmungen stellen keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers dar.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Zahlungen sind ausschließlich an den Lieferanten in € (EURO) zu leisten.
  2. Wird der vereinbarte Zahlungstermin überschritten, werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, es sei denn, der Lieferant weist einen höheren Schaden nach. Der Besteller hat das Recht nachzuweisen, dass der Schaden geringer war.
  3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Der Besteller kann nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Die dauerhafte Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, führen zur sofortigen Fälligkeit aller ausstehenden Forderungen zugunsten des Lieferanten. Darüber hinaus ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen zu verlangen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

IX. Formen (Werkzeuge)

  1. Der Preis für Formen beinhaltet auch die Kosten für eine einmalige Bemusterung, jedoch nicht die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen oder für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere vom Lieferanten veranlasste Bemusterungen gehen zu seinen Lasten.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist und bleibt der Lieferant Eigentümer der für den Besteller vom Lieferanten selbst oder von einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferant ist nur verpflichtet, diese Formen kostenlos zu ersetzen, wenn sie zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Werkzeugstandzeit erforderlich sind. Die Aufbewahrungspflicht des Lieferanten erlischt zwei Jahre nach der letzten Lieferung von Teilen aus der Form und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
  3. Wenn der Besteller vereinbarungsgemäß Eigentümer der Formen werden soll, geht das Eigentum nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Besteller über. Die Übergabe an den Besteller wird durch die Verwahrung im Namen des Bestellers ersetzt. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten zur Herausgabe der Formen und der Haltbarkeit der Formen ist der Lieferant bis zum Ablauf des Vertrages zu deren ausschließlichem Besitz berechtigt. Der Lieferant hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und sie auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
  4. Für die eigenen Formen des Bestellers gemäß Absatz 3 und/oder für die Leihformen des Bestellers ist die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Verwahrung und Wartung auf die gleiche Sorgfalt beschränkt, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet. Der Besteller trägt die Kosten für Wartung und Versicherung. Die Verpflichtungen des Lieferanten enden, wenn der Besteller nach Abschluss des Auftrags und entsprechender Aufforderung die Formen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abholt. Bis der Besteller seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, hat der Lieferant in jedem Fall das Recht, die Formen zurückzubehalten.

X. Beistellungen

  1. Wenn der Besteller Ausrüstung beistellt, ist diese rechtzeitig und in einwandfreiem Zustand auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Qualitätsaufschlag von mindestens 5 % anzuliefern.
  2. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Mit Ausnahme von höherer Gewalt trägt der Besteller die jeweiligen Mehrkosten, einschließlich Prozessunterbrechungen.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Wenn der Lieferant nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Teilen des Bestellers liefern soll, ist dieser dafür verantwortlich, dass dadurch keine Rechte Dritter im Bestimmungsland der Ware verletzt werden. Der Lieferant hat den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinzuweisen. Der Besteller hat den Lieferanten von Ansprüchen Dritter freizustellen und Schadensersatz für den entstandenen Schaden zu leisten. Wenn ein Dritter die Produktion oder Lieferung des Lieferanten zur Geltendmachung eines Schutzrechtes untersagt, ist der Lieferant ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte es aufgrund der Verzögerung unzumutbar werden, den Auftrag auszuführen, ist der Lieferant zum Rücktritt berechtigt.
  2. Die dem Lieferanten für nicht ausgeführte Auftragsteile überlassenen Zeichnungen und Muster werden auf Verlangen zurückgegeben; andernfalls ist er berechtigt, diese drei Monate nach Angebotsabgabe zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen für den Käufer. Die zur Vernichtung berechtigte Partei hat den Vertragspartner rechtzeitig über die Absicht zu informieren.
  3. Der Lieferant behält sich die Urheberrechte und gegebenenfalls die gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Patentrechte an den von ihm oder einem Dritten in seinem Auftrag erstellten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen, vor.
  4. Sollten andere Rechtsmängel vorliegen, gilt Nr. VI entsprechend.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferanten.
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten entweder sein Geschäftssitz oder der des Käufers, auch für Ansprüche, die im Urkundenprozess und im Wechsel-, Scheck- und Anweisungsprozess geltend gemacht werden.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGB 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.